Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich


1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten nicht für Verträge mit
Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf (nachstehend unter A) "Besondere
Regelungen für Verkauf") und die Reparatur (nachstehend unter B) "Besondere
Regelungen für Reparatur") von Waren durch MCD.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher
Bestätigung durch MCD.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


Das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages oder Vertrages über. die
Ausführung einer Reparatur kann MCD-Tools innerhalb von zwei Wochen annehmen.


§ 3 Überlassene Unterlagen


An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung - in welcher Form auch immer -
überlassenen Unterlagen behält die überlassende Vertragspartei Eigentums- und
Urheberrechte. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung der
überlassenden Partei zugänglich gemacht werden.

 

§ 4 Preise und Zahlung


1. Die Preise von MCD verstehen sich ab Sitz der MCD-Tools ausschließlich Verpackung
und zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Porto und Verpackung.
2. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge ausschließlich auf das in der Rechnung
angegebene Konto innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Kaufsache bzw.
Übergabe der reparierten Ware zu leisten.


§ 5 Zurückbehaltungsrechte


Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur dann und insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Haftungsregelungen / Fristen


Soweit in diesen Geschäftsbedingungen Haftungs- oder Gewährleistungsregelungen
abweichend von den gesetzlichen Vorschriften getroffen werden gelten sie nicht ferner nicht
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit sowie in den Fällen, in denen das Gesetz zwingende Regelungen trifft.
Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der MCD beschränkt auf den vorhersehbaren
typischen Schaden.
Gleiches gilt für Fristen, die durch diese Geschäftsbedingungen abweichend von Gesetz
geregelt werden.


§ 7 Sonstiges


1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort ist Oberursel, Gerichtsstand ist Bad Homburg.


Besondere Regelungen für


A) Verkauf


§ 8 Lieferzeit


1. Die von MCD angegebene Lieferzeit bei Verkauf von Waren ist unverbindlich. Sie setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, ist MCD
berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen
geltend zu machen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
MCD ist im Fall des Annahmeverzuges berechtigt, die zu liefernde Ware bei einem
Lagerhalter auf Kosten des Kunden einzulagern.
3. Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges der MCD bleiben
unberührt.


§ 9 Gefahrübergang bei Versendung


Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht mit der Absendung, die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Kunden über. Dies gilt unabhängig vom Versandort und davon, wer die Frachtkosten trägt.


§ 10 Eigentumsvorbehalt


1. MCD behält sich das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor.
2. Der Kunde ist, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist verpflichtet,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im regulären
Geschäftsverkehr berechtigt. Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus einer
Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an MCD in Höhe des vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Kunde bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der MCDTools,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Verstehendes gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
vom Kunden weiterverkauft wurde.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets
Namens und im Auftrag der MCD. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der
Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, MCD nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwirbt MCD Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. MCD verpflichtet sich, eventuelle Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff


1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von MCD an
den Kunden verkauften Ware.
3. Weist die verkaufte Ware einen Mangel auf der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs bestand, wird MCD die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
nach Wahl der MCD nachbessern oder Ersatzware liefern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger
Beanspruchung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist.
Werden vom Kunden unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von MCD gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferanschrift des Kunden verbracht
worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Rückgriffansprüche des Kunden gegen MCD bestehen nur insoweit, als der Kunde im
Rahmen gesetzlich zwingenden Mängelansprüche einem Dritten einzustehen hat. Für
den Umfang des Rückgriffanspruches des Kunden gegen MCD gilt ferner Absatz 5
entsprechend.


§ 12 Ware anderer Hersteller


Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn MCD Waren anderer Hersteller verkauft.
Ergänzend gelten dann auch die Lieferungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

 


B) Reparaturen

 

§ 13 Kostenvoranschlag

 

1. Auf Wunsch des Kunden teilt MCD die voraussichtlichen Reparaturkosten ausgehend
von den Angaben des Kunden zum beschriebenen Fehler/Schaden mit.
Eine verbindliche Preisangabe bedarf eines, im Voraus durch den Kunden zu
beauftragenden Kostenvoranschlags. MCD ist an diesen für die Dauer von zwei
Wochen gebunden. Die zum Zwecke der Erstellung des Kostenvoranschlages
erbrachten Leistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Das erfolgt nicht,
wenn der Kunde MCD den Reparaturauftrag erteilt.
Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags um mehr als 25 % darf nur mit
Zustimmung des Kunden erfolgen.
2. MCD wird dem Kunden einen unverbindlichen Ausführungstermin nennen. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und
tritt dadurch eine Verzögerung ein, wird MCD einen neuen Termin bekannt geben.
3. überschreitet MCD den nach Ziff. 2 maßgeblichen Termin um mehr als fünf
Arbeitstage, kann MCD ein Ersatzwerkzeug stellen. Weitergehende Ansprüche des
Kunden sind dann ausgeschlossen, es sei denn MCD habe die Einhaltung des
Termins mindestens grob fahrlässig verhindert.
4. Die Abnahme des reparierten/zu reparierenden Gegenstandes erfolgt in den Räumen
der MCD.
5. Bei Annahmeverzug ist MCD berechtigt, den Gegenstand auf Kosten des Kunden bei
einem Lagerhalter einzulagern.
6. MCD steht ein Werkunternehmerpfandrecht an dem reparierten Gegenstand zu.